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S A T Z U N G


der
Schleswiger Segelkameradschaft e. V.
vom 23.02.2006

 

§ 1   Name, Sitz und Zugehörigkeit des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen
    "Schleswiger Segelkameradschaft e. V." (abgekürzt: SSK).
    Er hat seinen Sitz in Schleswig.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Registergerichts eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Segler-Verbandes Schleswig-Holstein.

 


§ 2   Zweck des Vereins

  1. Die Schleswiger Segelkameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  2. Die SSK will durch Pflege des Segelsports, durch Vorträge, Ausbildung und andere geeignete Veranstaltungen ihre Mitglieder fördern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3   Clubstander

  1. Die SSK führt als Stander einen Wimpel, dessen Seitenverhältnis eins zu zwei ist und der waagerecht in der Mitte geteilt ist.
    Er zeigt in der oberen Hälfte ein gelbes und in der unteren Hälfte ein Blaues Feld. In der Mitte über beiden Feldern zeigt der Stander einen schwarzen stilisierten Stockanker.
    Zur Führung dieses Standers ist jedes in das Schiffsregister des Vereins eingetragene Schiff berechtigt, wenn für dieses ein Standerschein ausgestellt ist.

 

§ 4   Mitgliedschaft

1. Arten der Mitgliedschaft
      a.  Ordentliche Mitglieder
           1.
           2. Jede volljährige Person
      b.  Außerordentliche Mitglieder:
           1.  Ehemals ordentliche Mitglieder, die der SSK weiter verbunden sind; die Außerordentliche Mitgliedschaft ist besonders zu beantragen
           2. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
      c.  Ehrenmitglieder
          1. Persönlichkeiten, die sich um die SSK verdient gemacht haben, durch einstimmigen Beschluss des vollständigen Vorstandes nach § 8.1.

2. Der Antrag auf Aufnahme in die SSK ist schriftlich an den Vorstand zu richten, bei Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 
Die Mitgliedschaft rechnet ab Ausstellungsdatum des Mitgliedsausweises. Sie dauert mindestens bis zum Ablauf des auf das Ausstellungsjahr folgen Kalenderjahres.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft verlängert sich nach Ablauf der ersten 12 Monate automatisch auf das laufende volle Geschäftsjahr. Auch bei einer Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Frist von 4 Wochen vor dem 31. 12. einzuhalten. 
Sämtliche bis dahin fälligen Beiträge, Gebühren oder Leistungen sind zu erbringen.
Alle Veränderungen, die die Mitgliedschaft beeinflussen, sind dem Vorstand mitzuteilen.

4. Ein Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied:

  • dem Zweck, den Beschlüssen und Interessen des Vereins grundsätzlich zuwiderhandelt,
  • gegen die vom Vorstand erlassenen Ordnungen trotz Ermahnungen vorsätzlich verstößt,
  • mit der Zahlung von Beiträgen und Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist,
  • sich der Pflicht zur Mitarbeit (§ 4.2.) trotz Aufforderung entzieht.

    Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt es dieser Aufforderung innerhalb von 4 Wochen nicht nach, kann es auch ohne Stellungnahme ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. a. Alle Mitglieder sind berechtigt:

  • an Versammlungen
  • Veranstaltungen

      teilzunehmen.

   b. Ordentliche- und Ehrenmitglieder sind berechtigt:

  • Liegeplätze im Sommer und Winter zu nutzen,
  • Einrichtungen, Geräte und Boote auszuleihen;
  • An Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

      Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

   c. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, 

  • Einrichtungen, Geräte und Boote auszuleihen.

      Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind vom Arbeitsdienst befreit.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Bestimmungen der Satzung auszuführen,
  • die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu befolgen:
    • Bootsordnung
    • Arbeitsordnung
    • Gebührenordnung
    • Jugendordnung
    • Hafenordnung und Winterlagerordnung
    • Geschäftsordnung für den Vorstand
  • den getroffenen Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Folge zu leisten und die SSK bei der Verfolgung ihrer Ziele zu unterstützen,
  • das Eigentum der SSK schonend und pfleglich zu behandeln,
  • Beiträge und Gebühren rechtzeitig zu entrichten,
  • den notwendigen Arbeitsdienst nach der Arbeitsordnung zu leisten,
  • alle Veränderungen der gespeicherten persönlichen Daten (Anschrift, Konto, Versetzung, Telefon usw.) dem Vorstand mitzuteilen.

 

§ 6   Beiträge und Gebühren

  1. Die SSK erhebt von ihren Mitgliedern einen Jahresmitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr.
  2. Für nicht geleisteten Arbeitsdienst, Ausbildung zu Bootsführerscheinen und Funkzeugnissen sowie Benutzung von vereinseigenem Gerät und Einrichtungen werden Gebühren erhoben.
  3. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist in einer Summe bis 31.01 für das laufen-de Geschäftsjahr im Voraus zu zahlen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Höhe des Jahresbeitrags und der Gebühren beschließt die Mitgliederversammlung (Gebührenordnung).


§ 7   Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand
    c. die Kassenprüfer
    d. die Jugendversammlung
    e. der Ältestenrat.
  2. Die Mitglieder aller Organe sind ehrenamtlich tätig.
    Ihre Barausgaben im Interesse der SSK können ersetzt werden.


§ 8   Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung überwacht die Tätigkeiten des Vorstandes und kann Richtlinien geben.
    Zu ihren Aufgaben gehört:
    • jährliche Beschlussfassung über die Tätigkeiten des Vorstandes aufgrund seines vorliegenden Jahresberichts,
    • Entlastung des Vorstandes
    • Vorstandswahlen
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Wahl des Ältestenrats
    • Bestätigung des Jugendwarts
    • Beschlussfassung über:
      -  Anträge an die Mitgliederversammlung,
      -  einmalige Ausgaben, die die Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder für ein Geschäftsjahr übersteigt.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
    Außerordentliche Mitglieder können an der Versammlung teilnehmen.
  3. Im I. Quartal des Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder von Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. 
    Die Einladung erfolgt durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Schleswiger Segelkameradschaft e.V. („Schwarzer Anker“) und im Aushangskasten im Vereinsheim. Zusätzlich erfolgt eine Einladung auf der Internetseite www.schleswiger–segelkameradschaft.de 
    Anträge zur Tagesordnung können durch jedes wahlberechtigte Mitglied bis eine Woche vor der Versammlung gestellt werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Fünftel der wahlberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich ver-langt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Vertreter. Er übergibt den Vorsitz während der Vorstandswahl an einen vorher durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter.
    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehr-heit.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Für eine Satzungsänderung sowie über die Auflösung des SSK ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Im Falle der Auflösung müssen mindestens vier Fünftel der Wahlberechtigten anwesend sein.
  7. Gefasste Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Versammlungsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 9   Der Vorstand

  1. Der Vorstand der SSK setzt sich zusammen aus:
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden und Regattawart
    • Schriftführer
    • Kassenwart
    • Takelmeister
    • Ausbildungsleiter
    • Jugendwart
  2. Dem "erweiterten Vorstand" gehören an:
    • Festausschuss
    • Bootswarte
    • Redakteur Schwarzer Anker
    • Umweltschutzbeauftragter
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der SSK.
    Zu seinen Aufgaben gehören:
    • Verwaltung des Vermögens
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der ihm nach der Satzung übertragenen Aufgaben
    • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der SSK
    • Ausbildung der Mitglieder
    • Organisation des Segelbetriebes
    • Erlass von Ordnungen
    • Erstellen des Jahresberichtes.
  5. Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein, so oft das Interesse der SSK dies erfordert. Die Einladung erfolgt mündlich mit einer Frist von wenigstens 3 Tagen.
  6. Die Vorstandssitzung wird vom 1 Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit durch den 2 Vorsitzenden geleitet. 
    Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse erfordern einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Angehörige des erweiterten Vorstandes haben kein Stimmrecht.
  8. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie endet mit der Neu- oder Wiederwahl durch die Mitgliederversammlung.
    • 1. Vorsitzender, Schriftführer, Takelmeister und Jugendwart sind in den geraden Kalenderjahren,
    • 2. Vorsitzender, Kassenwart Ausbildungsleiter und Ältestenrat sind in den ungeraden Kalenderjahren zu wählen.

    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während des laufenden Geschäftsjahres wählt der Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied als Nachfolger bis zur Neuwahl des Vorstandes.
    Die Mitglieder des "erweiterten Vorstandes" werden durch den Vor-stand eingesetzt.
    Der Jugendwart wird durch die Jugendversammlung vorgeschlagen.

 

§ 10   Die Kassenprüfer

  1. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht, der sich auf die Führung der Kassengeschäfte und auf die ordnungsgemäße Buchung beschränken soll.
    Sie können im Rahmen ihrer Tätigkeit der Mitgliederversammlung Empfehlungen zur Finanzpolitik machen.


§ 11   Der Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat ist ein Organ zur Konfliktbewältigung und dient dem Erhalt des Vereinsfriedens.
    Insbesondere vermittelt er bei schwerwiegenden persönlichen Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander und in Konflikten zwischen einzelnen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand.
    Er ist kein Ersatz für eine vernünftige Streitkultur und sollte erst angerufen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten einer Konfliktlösung erschöpft sind.
  2. In seiner Aufgabe nimmt er bei Bedarf gegenüber Vorstand und anderen Vereinsmitgliedern eine beratende Funktion wahr, spricht Empfehlungen aus oder trifft Maßnahmen in Abstimmung mit dem Vorstand. Er wirkt mit bei Angelegenheiten, die Einsprüche gegen eine Aufnahme gem. § 3, Abs.2 oder ein Ausschlussverfahren gem. § 3, Abs.4 zum Gegenstand haben.
  3. Der Ältestenrat tritt auf Antrag einer streitenden Partei oder auch aus eigenem Antrieb zusammen, wenn er den Vereinsfrieden durch ungelöste Konflikte gefährdet sieht. Der Ältestenrat kann offensichtlich unbegründete Anträge durch einstimmigen Beschluss ablehnen. Er ist nicht an Weisungen gebunden.
  4. Für den Ältestenrat werden jeweils fünf reguläre Mitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zusätzlich wählt die Mitgliederversammlung zwei weitere Mitglieder für den Fall der Verhinderung oder Befangenheit von Ältestenratmitgliedern. Befangenheit liegt vor, wenn ein Ältestenratmitglied selbst oder einer seiner Angehörigen in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen könnte. Die gewählten Mitglieder besetzen den Ältestenrat in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden. Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus den Reihen regulären Mitgliedern selbst. Die Mitglieder des Ältestenrats sollten das 50 Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht dem Vorstand angehören oder eine andere Funktion im Verein innehaben, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
  5. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn er gem. Abs. 4 vollständig besetzt ist. Besprechungen des Ältestenrat sind nicht öffentlich, über ihren Ablauf ist Stillschweigen zu bewahren um die notwendige Vertraulichkeit zu sichern und die Persönlichkeitsrechte Betroffener zu wahren. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Diese, einschließlich einer kurzen Begründung, werden protokolliert. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Regel mündlich mitzuteilen; bei Bedarf auch in einem schriftlichen Bescheid.


§ 12   Die Jugendversammlung

  1. Der Jugendversammlung gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an. Sie wird vom Jugendwart nach den Regeln des § 7, Abs. 3 dieser Satzung einberufen.
    Sie ist mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung durchzuführen.
  2. Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart und schlägt ihn damit zur Bestätigung in der Mitgliederversammlung vor.
  3. Den Vorsitz der Jugendversammlung führt der Jugendwart.
    Für den Ablauf gilt der § 7, Abs. 5 und 6 dieser Satzung entsprechend.

 

§ 13   Auflösung der SSK e. V.


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die 

"Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger",

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu nutzen hat.


Schlussbestimmung


Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.02.2006 bestätigt.
 

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Kassenwart